6 10. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, da er gegenüber der Privatklägerin keine Forderungen geltend gemacht habe, habe er diese auch nicht betrügen bzw. arglistig täuschen können. Er habe jeweils mit der E.________ AG (heute L.________ AG) verkehrt und nicht mit der Privatklägerin, der C.________Genossenschaft. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er fiktive Mietverträge ausgestellt habe. Selbst wenn diese Verträge anderen als den genannten Zwecken dienen sollten, seien die Beteiligten an diese gebunden gewesen.