Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass I.________ nicht gut deutsch konnte bzw. den Vertrag nicht genau gelesen habe, schamlos ausgenutzt. Der wahre Inhalt des Vertrages, nämlich die Miete einer Vi- deoüberwachungs-/Alarmanlage mit einem Versicherungswert von CHF 27‘000.00, sei I.________ nicht bekannt gewesen. Mit Einreichen des Mietvertrages habe der Beschuldigte von der Privatklägerin eine Gutschrift von CHF 24‘913.00 erhalten. Die im Mietvertrag aufgeführten Geräte seien jedoch weder bei I.________ zu Hause noch in seinem Geschäft installiert worden.