Zum Vorwurf gemäss Ziffer I.1.3 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und I.________ hätten zusammen ein Geschäft in Pakistan eröffnen wollen, um Sicherheitsanlagen zu verkaufen. Der Beschuldigte habe I.________ zu diesem Zweck einen Vertrag vorgelegt und ihm erklärt, dass ihm damit ein Kredit von CHF 30‘000.00 verschafft würde, den er in Raten abbezahlen könne. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass I.________ nicht gut deutsch konnte bzw. den Vertrag nicht genau gelesen habe, schamlos ausgenutzt.