Aus den Aussagen von H.________ und dem Beschuldigten sei zu schliessen, dass der Beschuldigte die ersten drei Ratenzahlungen in der Gesamthöhe von CHF 2‘040.00 geleistet habe. Nachdem die weiteren Raten nicht bezahlt worden seien, habe sich die Privatklägerin mit H.________ in Verbindung gesetzt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die im Mietvertrag angegebenen Geräte durch den Beschuldigten nie installiert worden seien. Im Anschluss habe die Privatklägerin die Rückabwicklung der geleisteten Gutschrift eingeleitet, welcher sich der Beschuldigte nicht widersetzt habe. Zum Vorwurf gemäss Ziffer I.1.3 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt: