H.________ habe das Dokument gutgläubig unterschrieben in der Annahme, es würde ihm dafür ein Kredit von CHF 25‘000.00 gewährt. Der wahre Inhalt des Vertrages, nämlich die Miete einer Alarm-/Videoanlage im Gesamtversicherungswert von CHF 25‘000.00, sei H.________ nicht bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass H.________ nicht gut habe deutsch lesen können bzw. ihm vertraut habe, schamlos ausgenutzt. Nach Einreichen des Vertrages an die Privatklägerin habe der Beschuldigte eine Gutschrift von CHF 22‘628.00 erhalten. H.________ habe daraufhin Rechnungen erhalten, diese aber nicht bezahlt. Aus den Aussagen von H._