Die Privatklägerin habe daraufhin die Rückabwicklung der geleisteten Gutschrift eingeleitet, wobei sich der Beschuldigte dieser Rückbelastung nicht widersetzt habe. Beim Vorwurf gemäss Ziffer I.1.2 der Anklageschrift habe der Beschuldigte H.________ angegeben, er könne ihm via Bank einen Kredit gewähren. Der Beschuldigte habe H.________ zu diesem Zweck einen Vertrag vorgelegt und erklärt, dass ihm mittels seiner Unterschrift ein Kredit gewährt werde, welcher er in Raten zurückzahlen könne. H.________ habe das Dokument gutgläubig unterschrieben in der Annahme, es würde ihm dafür ein Kredit von CHF 25‘000.00 gewährt.