5 ben worden. Das Ehepaar habe sich bei der Privatklägerin gemeldet, worauf diese der Sache nachgegangen sei. Es habe sich heraus gestellt, dass der Beschuldigte sich den Betrag von CHF 17‘974.00 von der Privatklägerin habe gutschreiben lassen, ohne die Ware bei den Kunden abzuliefern und zu montieren. Der Beschuldigte habe das Geld für sein Geschäft verbraucht. Die Privatklägerin habe daraufhin die Rückabwicklung der geleisteten Gutschrift eingeleitet, wobei sich der Beschuldigte dieser Rückbelastung nicht widersetzt habe.