Zu keiner Zeit sei es um den wahren Inhalt des Vertrages, nämlich um die Miete eines Alarmsystems mit Videoanlage für sie selber mit einem Versicherungswert von CHF 20‘000.00 gegangen. Der Beschuldigte habe den Vertrag bei der Privatklägerin eingereicht und habe von dieser eine Gutschrift von CHF 17‘974.00 erhalten, ohne die Geräte beim Ehepaar G.________ zu installieren. G.________ (Frau) habe vergebens in der Dominkanischen Republik auf den Beschuldigten und die Lieferung der Geräte gewartet. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie die Geräte nicht erhalten. Nach der Bezahlung einiger Raten habe sich das Ehepaar G._____