9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass die Vorwürfe gemäss Anklageschrift erstellt seien. Der Beschuldigte und G.________(Frau) hätten die Idee gehabt, in der Dominikanischen Republik ein Geschäft für Sicherheitsanlagen zu eröffnen. Da das nötige Geld dafür gefehlt habe, habe der Beschuldigte dem Ehepaar G.________ einen von ihm vorbereiteten Vertrag vorgelegt und ihnen angegeben, dass sie mit ihrer Unterschrift von der F.________ AG Waren für insgesamt CHF 20‘000.00 kaufen würden, welche dann in die Dominkanische Republik geliefert und dort ausgestellt würden.