Für die Privatklägerin war die Bonität der Endkunden nicht massgebend. Bestritten ist der tatsächliche Inhalt und Zweck der drei zur Beurteilung stehenden Mietverträge, und ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, bei den betroffenen Personen Überwachungsanlagen zu installieren. Weiter ist bestritten, ob die Privatklägerin getäuscht wurde.