4 installiert wurden, belastete die Privatklägerin der F.________ AG in den drei Fällen Beträge von CHF 17‘535.20, CHF 22‘306.90 und CHF 25‘248.85 zurück. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin die Auszahlung einzig aufgrund der Einreichung der Mietverträge vornahm und nicht vorab kontrollierte, ob die Montage der Überwachungsanlagen vorgenommen wurde. Der Beschuldigte kannte diesen Vorgang. Für die Privatklägerin war die Bonität der Endkunden nicht massgebend.