7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im Tatzeitraum bestand unbestrittenermassen ein Finanzierungsvertrag zwischen der F.________ AG und der Privatklägerin, datiert vom 21. Oktober 2010 (pag. 44). Dabei übernahm die Privatklägerin die Finanzierung von Teilzahlungs-, Miet-, Lea- sing- und andern Verträgen durch die Gewährung von Darlehen. Der Darlehensnehmer, in casu die F.________ AG, trat ihr im Gegenzug die Forderungen aus den entsprechenden Verträgen ab. Ein Finanzierungsvertrag desselben Inhalts zwischen der E.________ AG und der F.________ AG datiert zudem bereits vom 4./21. Dezember 2009 (pag.