3 Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Aussicht genommen habe, die Vertragsgegenstand bildende Überwachungsanlage zu installieren, abgesehen davon, dass er nicht befugt gewesen sei, für im Ausland installierte Überwachungsanlagen Leistungen der Privatklägerin in Anspruch zu nehmen. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf CHF 15‘674.00 (CHF 17‘974.00 – 5 x CHF 460.00). 2) Im November 2011 habe der Beschuldigte einen zwischen der F.________ AG und H.________ am 9. November 2011 abgeschlossenen Mietvertrag betreffend «