486), während sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht (pag. 489). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 492 und 494), wonach die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 18. Mai 2016 anordnete (pag. 497). Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte Fürsprecher B.___