2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 419). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. März 2016 erklärte Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 31. März 2016 die vollumfängliche Berufung (pag. 477 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. April 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 486), während sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen liess.