Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 86 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________Genossenschaft vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Januar 2016 (PEN 2014 389) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12. Januar 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Betruges, mehrfach began- gen in der Zeit zwischen August 2011 und Januar 2012 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 59‘933.00 zum Nachteil der C.________Genossenschaft (nachfolgend: Privatklägerin), schuldig erklärt. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung an die Privat- klägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 408 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 419). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. März 2016 erklärte Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 31. März 2016 die vollumfängliche Berufung (pag. 477 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. April 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 486), während sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht (pag. 489). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten sich mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 492 und 494), wonach die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 18. Mai 2016 anordnete (pag. 497). Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte Fürsprecher B.________ im Namen des Be- schuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 515 ff.). Rechtsanwältin D.________ äusserte sich dazu namens der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (pag. 365 ff.). Fürsprecher B.________ verzichtete auf eine Re- plik (pag. 389). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte mit Berufungsbegründung vom 8. Juli 2016 na- mens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 516): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs zum Nachteil der C.________, angeblich begangen in drei Fällen. 2. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen. 3. Dem Angeschuldigten seien die erstinstanzlichen Verteidigungskosten bis 21. Dezember 2015 zu ersetzen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vom CHF 3‘218.40 sowie für das oberinstanzliche Verfahren seien festzusetzen und dem Staat Bern aufzuerlegen. 2 Rechtsanwältin D.________ stellte mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 na- mens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 366): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Berufung nur zu sei- nen Gunsten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 31. März 2016 beantragte Fürsprecher B.________, der beiliegende Finanzierungsvertrag zwischen der E.________ AG und der F.________ AG vom 4./21. Dezember 2009 sei zu den Akten zu erkennen (pag. 478). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag mit Verfügung vom 29. April 2016 gut und erkannte den eingereichten Vertrag zu den Akten (pag. 489). Von Amtes wegen wurden beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 497 und 499 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (AS) vom 13. Mai 2014 Folgendes vorgeworfen (pag. 217 ff.): Er habe als Geschäftsführer der F.________ AG im Zu- sammenhang mit der Erlangung von Darlehen von der Privatklägerin an die F.________ AG für die Finanzierung von Leasing- und Mietverträgen betreffend Alarm- und Überwachungsanlagen als Gegenleistung für die von der F.________ AG an die Privatklägerin abgetretenen Rechte an Alarm- und Überwachungsanla- gen sowie den Forderungen aus den zwischen der F.________ AG mit ihren Kun- den abgeschlossen Verträgen sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht (Ziff. I.1. AS). Es werden drei konkrete Vorwürfe geschildert (Ziff. I.1.1. bis 1.3. AS): 1) Im August 2011 habe der Beschuldigte einen zwischen der F.________ AG und den Eheleuten G.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 20. August 2011 betreffend ein Alarmsystem mit Videoanlage im Versicherungswert von CHF 20‘000.00 eingereicht und eine Gutschrift von der E.________ AG (recte: C.________Genossenschaft) von CHF 17‘974.00 erlangt. Nach Eingang von nicht mehr als fünf Mietraten à CHF 460.00 habe sich ergeben, dass die Ver- tragsgegenstand bildenden Geräte nie installiert worden seien und aus den Aussagen von G.________(Frau) sei zu schliessen, dass der Beschuldigte im 3 Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Aussicht genommen habe, die Ver- tragsgegenstand bildende Überwachungsanlage zu installieren, abgesehen da- von, dass er nicht befugt gewesen sei, für im Ausland installierte Überwa- chungsanlagen Leistungen der Privatklägerin in Anspruch zu nehmen. Der De- liktsbetrag belaufe sich auf CHF 15‘674.00 (CHF 17‘974.00 – 5 x CHF 460.00). 2) Im November 2011 habe der Beschuldigte einen zwischen der F.________ AG und H.________ am 9. November 2011 abgeschlossenen Mietvertrag betref- fend «Videoanlage Alarmanlage F.________ gemäss Rechnung» als Mietob- jekt im Versicherungswert von CHF 25‘000.00 eingereicht und von der E.________ AG (recte: C.________Genossenschaft) eine Gutschrift von CHF 22‘628.00 erlangt. Nach Eingang von nicht mehr als drei Mietraten à CHF 680.00 habe sich ergeben, dass der erwähnte Vertrag ausschliesslich zum Zwecke der Kreditverschaffung an H.________ verwendet worden sei. Der De- liktsbetrag belaufe sich auf CHF 20‘588.00 (CHF 22‘628.00 – 3 x CHF 680.00). 3) Im Dezember 2011/Januar 2012 habe der Beschuldigte durch Einreichung des zwischen der F.________ AG und I.________ am 27. Dezember 2011 abge- schlossenen Mietvertrag betreffend «Videoüberwachungsanlage Alarmanlage F.________ siehe Rechnung» als Mietobjekt im Versicherungswert von CHF 27‘000.00 von der E.________ AG (recte: C.________Genossenschaft) eine Gutschrift von CHF 24‘913.00 erlangt. Nach Eingang von nicht mehr als zwei Mietraten à CHF 621.00 habe sich ergeben, dass die Vertragsgegenstand bildenden Geräte nie installiert worden waren. Aus den Aussagen von I.________ sei zu schliessen, dass der erwähnte Vertrag ausschliesslich zur Kreditverschaffung an I.________ verwendet worden sei. Der Deliktsbetrag be- laufe sich auf CHF 23‘671.00 (CHF 24‘913.00 – 2 x CHF 621.00). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im Tatzeitraum bestand unbestrittenermassen ein Finanzierungsvertrag zwischen der F.________ AG und der Privatklägerin, datiert vom 21. Oktober 2010 (pag. 44). Dabei übernahm die Privatklägerin die Finanzierung von Teilzahlungs-, Miet-, Lea- sing- und andern Verträgen durch die Gewährung von Darlehen. Der Darlehens- nehmer, in casu die F.________ AG, trat ihr im Gegenzug die Forderungen aus den entsprechenden Verträgen ab. Ein Finanzierungsvertrag desselben Inhalts zwischen der E.________ AG und der F.________ AG datiert zudem bereits vom 4./21. Dezember 2009 (pag. 479 f.). Der Beschuldigte war und ist Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG. Es handelt sich um ein Einzelun- ternehmen. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den Eheleuten G.________, H.________ und I.________ je ein als «Mietvertrag» bezeichnetes Dokument unterschrieb und diese an die Privatklägerin übermittelte. In allen drei Fällen adressierte der Beschuldigte die Rechnungen an die E.________ AG, wor- auf die Privatklägerin jeweils die Darlehensbeträge von CHF 17‘974.00, CHF 22‘628.00 und CHF 24‘913.00 an ihn respektive die F.________ AG überwies. Nachdem in allen drei Fällen die Ratenzahlungen nach wenigen Monaten ausblie- ben und sich herausstellte, dass die angeblich gemieteten Anlagen gar nicht erst 4 installiert wurden, belastete die Privatklägerin der F.________ AG in den drei Fäl- len Beträge von CHF 17‘535.20, CHF 22‘306.90 und CHF 25‘248.85 zurück. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin die Auszahlung einzig aufgrund der Einreichung der Mietverträge vornahm und nicht vorab kontrollierte, ob die Montage der Überwachungsanlagen vorgenommen wurde. Der Beschuldigte kann- te diesen Vorgang. Für die Privatklägerin war die Bonität der Endkunden nicht massgebend. Bestritten ist der tatsächliche Inhalt und Zweck der drei zur Beurteilung stehenden Mietverträge, und ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, bei den betroffe- nen Personen Überwachungsanlagen zu installieren. Weiter ist bestritten, ob die Privatklägerin getäuscht wurde. 8. Beweismittel Als objektive Beweismittel dienen diverse Urkunden, welche von der Privatklägerin und dem Beschuldigten selbst zu den Akten gereicht wurden (insbesondere pag. 31 ff. und pag. 195 ff.). Als subjektive Beweismittel dienen die Aussagen der Eheleute G.________ (pag. 118 ff., 284 ff.), H.________ (pag. 100 ff., 279 ff.), I.________ (pag. 107 ff., 357 ff.), J.________ (damaliger Direktor der Privatklägerin, pag. 174 ff., 367 f.), K.________ (Angestellter der Privatklägerin, pag. 183 ff.) und des Beschuldigten (pag. 87 ff., 360 ff.). Insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen seiner drei Kunden, G.________, H.________ und I.________ widersprechen sich diametral, weshalb die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. Für die Zusam- menfassung der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 443 ff.). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass die Vorwürfe gemäss Anklageschrift erstellt seien. Der Beschuldigte und G.________(Frau) hätten die Idee gehabt, in der Dominikanischen Republik ein Geschäft für Sicherheitsanlagen zu eröffnen. Da das nötige Geld dafür gefehlt ha- be, habe der Beschuldigte dem Ehepaar G.________ einen von ihm vorbereiteten Vertrag vorgelegt und ihnen angegeben, dass sie mit ihrer Unterschrift von der F.________ AG Waren für insgesamt CHF 20‘000.00 kaufen würden, welche dann in die Dominkanische Republik geliefert und dort ausgestellt würden. Der Preis sei in monatlichen Raten zu zahlen. Zu keiner Zeit sei es um den wahren Inhalt des Vertrages, nämlich um die Miete eines Alarmsystems mit Videoanlage für sie sel- ber mit einem Versicherungswert von CHF 20‘000.00 gegangen. Der Beschuldigte habe den Vertrag bei der Privatklägerin eingereicht und habe von dieser eine Gut- schrift von CHF 17‘974.00 erhalten, ohne die Geräte beim Ehepaar G.________ zu installieren. G.________ (Frau) habe vergebens in der Dominkanischen Republik auf den Beschuldigten und die Lieferung der Geräte gewartet. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie die Geräte nicht erhalten. Nach der Bezahlung einiger Raten habe sich das Ehepaar G.________ geweigert, weitere Raten für die nicht erhaltene Ware zu bezahlen und sei daraufhin von der Privatklägerin betrie- 5 ben worden. Das Ehepaar habe sich bei der Privatklägerin gemeldet, worauf diese der Sache nachgegangen sei. Es habe sich heraus gestellt, dass der Beschuldigte sich den Betrag von CHF 17‘974.00 von der Privatklägerin habe gutschreiben las- sen, ohne die Ware bei den Kunden abzuliefern und zu montieren. Der Beschuldig- te habe das Geld für sein Geschäft verbraucht. Die Privatklägerin habe daraufhin die Rückabwicklung der geleisteten Gutschrift eingeleitet, wobei sich der Beschul- digte dieser Rückbelastung nicht widersetzt habe. Beim Vorwurf gemäss Ziffer I.1.2 der Anklageschrift habe der Beschuldigte H.________ angegeben, er könne ihm via Bank einen Kredit gewähren. Der Be- schuldigte habe H.________ zu diesem Zweck einen Vertrag vorgelegt und erklärt, dass ihm mittels seiner Unterschrift ein Kredit gewährt werde, welcher er in Raten zurückzahlen könne. H.________ habe das Dokument gutgläubig unterschrieben in der Annahme, es würde ihm dafür ein Kredit von CHF 25‘000.00 gewährt. Der wah- re Inhalt des Vertrages, nämlich die Miete einer Alarm-/Videoanlage im Gesamt- versicherungswert von CHF 25‘000.00, sei H.________ nicht bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass H.________ nicht gut habe deutsch le- sen können bzw. ihm vertraut habe, schamlos ausgenutzt. Nach Einreichen des Vertrages an die Privatklägerin habe der Beschuldigte eine Gutschrift von CHF 22‘628.00 erhalten. H.________ habe daraufhin Rechnungen erhalten, diese aber nicht bezahlt. Aus den Aussagen von H.________ und dem Beschuldigten sei zu schliessen, dass der Beschuldigte die ersten drei Ratenzahlungen in der Ge- samthöhe von CHF 2‘040.00 geleistet habe. Nachdem die weiteren Raten nicht be- zahlt worden seien, habe sich die Privatklägerin mit H.________ in Verbindung ge- setzt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die im Mietvertrag angegebenen Geräte durch den Beschuldigten nie installiert worden seien. Im Anschluss habe die Pri- vatklägerin die Rückabwicklung der geleisteten Gutschrift eingeleitet, welcher sich der Beschuldigte nicht widersetzt habe. Zum Vorwurf gemäss Ziffer I.1.3 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz fol- genden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und I.________ hätten zusam- men ein Geschäft in Pakistan eröffnen wollen, um Sicherheitsanlagen zu verkau- fen. Der Beschuldigte habe I.________ zu diesem Zweck einen Vertrag vorgelegt und ihm erklärt, dass ihm damit ein Kredit von CHF 30‘000.00 verschafft würde, den er in Raten abbezahlen könne. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass I.________ nicht gut deutsch konnte bzw. den Vertrag nicht genau gelesen habe, schamlos ausgenutzt. Der wahre Inhalt des Vertrages, nämlich die Miete einer Vi- deoüberwachungs-/Alarmanlage mit einem Versicherungswert von CHF 27‘000.00, sei I.________ nicht bekannt gewesen. Mit Einreichen des Mietvertrages habe der Beschuldigte von der Privatklägerin eine Gutschrift von CHF 24‘913.00 erhalten. Die im Mietvertrag aufgeführten Geräte seien jedoch weder bei I.________ zu Hause noch in seinem Geschäft installiert worden. Wer die zwei bei der Privatklä- gerin eingegangenen Raten à jeweils CHF 621.00 beglichen habe, gehe aus den Aussagen nicht klar hervor, könne aber offen bleiben. Nachdem die Privatklägerin entdeckt habe, dass die Geräte nicht installiert worden seien, habe sie die von ihr getätigte Gutschrift dem Beschuldigten zurück belastet. Dieser habe sich dem nicht widersetzt. 6 10. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, da er gegenüber der Privatklägerin keine Forderungen geltend gemacht habe, habe er diese auch nicht betrügen bzw. arglistig täuschen können. Er habe jeweils mit der E.________ AG (heute L.________ AG) verkehrt und nicht mit der Privatklägerin, der C.________Genossenschaft. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er fiktive Mietverträge ausgestellt habe. Selbst wenn diese Verträge anderen als den genannten Zwecken dienen sollten, seien die Beteiligten an diese gebunden gewe- sen. Das Material für die drei Verträge sei in seinem Lager jederzeit abrufbar ge- wesen. Die Montage sei ihm aber von den Abnehmern verweigert worden. Das Fi- nanzierungsrisiko in Bezug auf die vermittelten Kunden sei vollumfängliche beim ihm, dem Darlehensempfänger, verblieben. Die Privatklägerin habe sich für die Bo- nität der Kunden nicht interessiert. Wenn er erkennen konnte, dass die Privatkläge- rin auf eine Überprüfung verzichten würde, so sei dies nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet gewesen. Es habe sich um eine rein geschäftliche Beziehung mit einem stärkeren Partner gehandelt. Die Deliktssumme läge bei Be- jahung eines Betruges nur bei insgesamt CHF 42‘550.55. Die Privatklägerin führt dagegen aus, die F.________ AG des Beschuldigten habe über Finanzierungsverträge mit der E.________ AG als auch mit ihr, der C.________Genossenschaft, verfügt. Erstere sei für Verträge der F.________ AG mit gewerblichen Kunden und letztere für Verträge mit Privatkunden zuständig ge- wesen. Vorliegend seien Privatpersonen betroffen. Der Umstand, dass der Be- schuldigte die Rechnungen jeweils nicht an sie, sondern an die E.________ AG adressiert habe, sei irrelevant. Sie sei vorliegend Vertragspartnerin gewesen. Es würden vorliegend nicht zivilrechtliche, sondern einzig strafrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin falsche Vertragszwe- cke vorgetäuscht. Aus der Rückbelastung der Darlehensschulden durch sie an den Beschuldigten könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Material der drei Mietverträge jederzeit im Lager des Beschuldigten abrufbereit gewesen sei, werde bestritten. Es lägen dafür keine Beweise vor. Die Behauptung, die Mon- tage der Anlagen sei durch die Mieter verweigert worden, sei aktenwidrig, um nicht zu sagen absurd. Sie habe keine Veranlassung gehabt, die Montage der Anlagen zu überprüfen. Sie habe zuvor bereits 17 Verträge für den Beschuldigten finanziert, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei, und habe auf die Redlichkeit des Beschuldigten vertrauen dürfen. Der Beschuldigte habe aufgrund ihrer Erklärungen und der gemachten Erfahrungen davon ausgehen können, dass ihrerseits keine Kontrollen zu erwarten seien. Es sei korrekt, dass das Risiko bezüglich Bonität der Kunden vollständig vom Händler, hier dem Beschuldigten, zu tragen sei. Der Be- schuldigte habe um die Vertragsbedingungen gewusst. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf insgesamt CHF 65‘515.00. Für die vom Beschuldigten behaupteten Über- weisungen würden jegliche Beweise fehlen. 7 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorbemerkung Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- stehen, wobei das Augenmerk primär auf den vor oberer Instanz vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung verwiesen (vgl. pag. 449 ff. = S. 33 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Vertragsparteien Fürsprecher B.________ macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, der Be- schuldigte habe in den fraglichen Fällen einzig mit der E.________ AG (später L.________ AG) verkehrt und habe somit keinen Betrug zum Nachteil der Privat- klägerin, der C.________, begehen können. Gemäss Ausführungen der Privatklä- gerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (pag. 367 ff.) und den Aussa- gen von J.________ vom 2. Mai 2014 (pag. 175 und 181) wurden aus Gründen der Mehrwertsteuer zwei Gesellschaften für gewerbliche und private Endkunden ge- führt. Diesen nachvollziehbaren und überdies unbestrittenen Ausführungen folgt die Kammer. Die F.________ AG des Beschuldigten führte unbestrittenermassen mit beiden Gesellschaften einen gleichlautenden Rahmenvertrag (pag. 44 und pag. 373 f.). Der Beschuldigte richtete in den betreffenden Fällen seine Rechnungen an die E.________ AG (pag. 45, 59 und 67). Da in den fraglichen Fällen Privatkunden betroffen waren bzw. der Beschuldigte dies in den betreffenden Mietverträgen so deklarierte, war aber die Privatklägerin zuständig. Diese leistete so dann auch die Geldbeträge an die F.________ AG und belastete diese später zurück, wogegen der Beschuldigte nichts einwendete. Er hat somit keineswegs nur mit der E.________ AG verkehrt. Die Adressierung des Beschuldigten vermag an der Tat- sache, dass in den vorliegenden Fällen das Vertragsverhältnis der F.________ AG zur Privatklägerin betroffen ist, nichts zu ändern. Die Privatklägerin ist die geschä- digte Gesellschaft. 11.3 Gesamtwürdigung der Aussagen In drei Fällen sagen unter einander nicht bekannte Personen, die Eheleute G.________, H.________ und I.________ im Wesentlichen dasselbe aus: Der Be- schuldigte habe mit ihnen nicht die Miete von Alarm- oder Überwachungsanlagen vereinbart und nie entsprechendes Material geliefert und montiert. Der Beschuldig- te behauptet hingegen, es seien tatsächlich Mietverträge abgeschlossen worden und er hätte die Anlagen jederzeit installieren können, was seine Vertragspartner aber in allen drei Fällen schliesslich nicht mehr gewollt hätten. Die Kammer folgt der Einschätzung der Vorinstanz (pag. 449), wonach die Aussa- gen der drei Vertragspartner des Beschuldigten respektive seiner F.________ AG deutlich glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten selbst. Die Zeu- gen ziehen keinerlei Nutzen aus ihren Aussagen, weshalb keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich sind. Dass alle Zeugen unabhängig voneinander die von ihnen geschilderten, nicht gerade gewöhnlichen Sachverhalte 8 frei erfunden haben und alle ausser dem Beschuldigten selbst lügen sollen, er- scheint nicht plausibel. Auf die glaubhaften Aussagen der Eheleute G.________, H.________ und I.________ ist abzustellen. 11.4 Betrugsvorwurf betreffend Ehepaar G.________ (AS Ziff. I.1.1) Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 450). G.________ (Frau) wollte in der Dominkanischen Republik ein Geschäft eröffnen. Die vom Beschuldigten zu liefernden Sicherheitsanlagen hätten dort aus- gestellt werden sollen. Sie sagte aus, die Idee sei vom Beschuldigten gekommen (pag. 122). Ob der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtig- te, sich an einer geschäftlichen Tätigkeit in der Dominikanischen Republik zu betei- ligen oder ob er das nur gegenüber den Eheleuten G.________ vorgab, ist nicht bekannt und kann offenbleiben. Erwiesen ist, dass entgegen dem, was aus dem Mietvertrag vom 20. August 2011 (pag. 37) hervorgeht, den der Beschuldigte der Privatklägerin zustellte, nie die Miete und Installation eines Alarmsystems und einer Videoanlage am Privatdomizil der G.________ in M.________ im Kanton St. Gal- len beabsichtigt war und die Ware nie geliefert wurde. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin über den wahren Inhalt der von ihm mit den Eheleuten G.________ getroffenen Abmachung. Aufgrund dieser Täuschung löste die Privat- klägerin die Zahlung von CHF 17‘974.00 aus (pag. 47). Der Beschuldigte scheint die Gutschrift dieses Betrages zu bestreiten (pag. 522), ohne aber nähere Angaben zu machen oder Belege einzureichen. Die Kammer stellt daher auf die vorhande- nen Beweismittel ab. Die Eheleute G.________ zahlten zunächst die ihnen von der Privatklägerin in Rechnung gestellten Raten à je CHF 460.00 fünf Mal (pag. 52; insgesamt CHF 2‘300.00). Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Deliktsbetrages gemäss Anklageschrift von der Gutschrift von CHF 17‘974.00 die bezahlten Raten in Abzug gebracht. Sie gelangte so in nachvollziehbarer Weise zu einem Deliktsbe- trag von CHF 15‘674.00. Ob nicht vielmehr, wie von der Privatklägerin geltend ge- macht, ein höherer Deliktsbetrag von CHF 17‘974.00 angenommen werden müss- te, kann offen bleiben, da dem sowieso das Verschlechterungsverbot entgegen- steht. 11.5 Betrugsvorwurf betreffend H.________ (AS Ziff. I.1.2) Auch den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt zum Betrugsvorwurf gemäss Ziffer I.1.2 der Anklageschrift erachtet die Kammer als erwiesen (pag. 450 f.). Der selbst nicht kreditwürdige H.________ wünschte den Erhalt eines Kredits und der Beschuldigte stellte ihm in Aussicht, dass er einen solchen beschaffen könne. H.________ unterschrieb das ihm vom Beschuldigten vorgelegte Dokument im Glauben, es würde ihm ein Kredit von CHF 25‘000.00 gewährt. Von der Miete einer Alarm-/Videoanlage hatte er keine Kenntnis. Er wollte keine Anlage, sondern hatte eine solche schon Jahre früher installieren lassen (vgl. pag. 280 Z. 14). Das ihm vom Beschuldigten versprochene Geld hat er nie erhalten (pag. 105 Z. 216 f.; pag. 282 Z. 6). Die Ratenrechnungen der Privatklägerin hat er dem Beschuldigten weitergeleitet (pag. 281 Z. 35 f.). Der Beschuldigte reichte den von H.________ un- terzeichneten Mietvertrag der Privatklägerin ein und täuschte sie damit über den wahren Inhalt seiner Abmachung mit H.________. Aufgrund dieses Irrtums löste die Privatklägerin eine Gutschrift von CHF 22‘628.00 aus. Bei der Privatklägerin 9 gingen daraufhin drei Ratenzahlungen à je CHF 680.00 (insgesamt CHF 2‘040.00) ein (pag. 66). Der von der Vorinstanz festgelegte Deliktsbetrag von CHF 20‘588.00 ist aus denselben Gründen wie oben dargelegt (Ziff. II.11.5) nicht zu beanstanden. 11.6 Betrugsvorwurf betreffend I.________ (AS Ziff. I.1.3) Schliesslich folgt die Kammer auch bezüglich des dritten Betrugsvorwurfes an den Beschuldigten den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 451 f.). Der Beschuldigte und I.________ planten, in Pakistan ein Geschäft zum Verkauf von Sicherheitsanlagen zu eröffnen. Ob der Beschuldigte dies zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich beab- sichtigte oder nur gegenüber I.________ vorgab, ist nicht bekannt und muss offen- bleiben. Da zur Eröffnung des Geschäfts Geld benötigt wurde, liess der Beschul- digte I.________ einen Vertrag unterzeichnen. Letzterer unterschrieb im Glauben, er würde dafür Geld erhalten, um in das Geschäftsprojekt zu investieren. Vom wah- ren Inhalt des unterzeichneten Vertrages, der Miete von einer Videoüberwachungs- /Alarmanlage, hatte er keine Kenntnis. Er wollte keine Sicherheitsanlage bei sich zu Hause oder in seinem Restaurant installieren. Obwohl er zwei der von der Pri- vatklägerin in Rechnung gestellten Raten à CHF 621.00 bezahlt hatte, erhielt er das erwartete Geld nicht (pag. 108 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte reichte der Privat- klägerin den unterzeichneten Mietvertrag ein. Diese leistete in Unkenntnis der tatsächlichen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I.________ eine Gut- schrift von CHF 24‘913.00. Werden davon die zwei bezahlten Raten von insgesamt CHF 1‘242.00 in Abzug gebracht, so beträgt der Deliktsbetrag CHF 23‘671.00. 11.7 Fazit Der Beschuldigte liess die Privatklägerin in allen drei Fällen im Glauben, er habe Mietverträge über Sicherheitsanlagen abgeschlossen und diese Anlagen installiert, um in den Genuss von Geldgutschriften zu gelangen. Mit den Vertragspartnern hat er aber andere Abmachungen getroffen, die er offensichtlich nicht zu halten beab- sichtigte. Aus zivilrechtlicher Sicht dürften die drei Mietverträge mangels überein- stimmender gegenseitiger Willensäusserungen im Sinne von Art. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220) wohl gar nicht zustande gekommen sein. Der zivilrechtliche Bestand der Verträge ist jedoch für die vorliegende strafrechtli- che Beurteilung nicht von Bedeutung. Es sind die Tatbestandselemente des Betru- ges zu prüfen (vgl. unten Ziff. III.). Wofür der Beschuldigte das von der Privatkläge- rin gutgeschriebene Geld verwendete, ist nicht im Einzelnen bekannt. Er bzw. seine Firma hatten Schulden, insbesondere auch bei der Privatklägerin aus anderen Rückabwicklungen von zuvor geleisteten Gutschriften (pag. 47). Es besteht die Vermutung, dass er die Beträge für sein Geschäft verwendete. Jedenfalls finanzier- te er damit nicht die zum Schein unterzeichneten Mietverträge. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach tatsächlich Mietverträge vereinbart und ihm die Monta- ge der Sicherheitsanlagen von den drei betreffenden Kunden verweigert worden sei, finden keine Stütze und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die Kammer erachtet die in den vorangehenden Erwägungen geschilderten Sach- verhalte als zweifelsfrei erstellt. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 59‘933.00. 10 III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Durchgriff der Strafbarkeit auf den Beschuldigten persönlich als Geschäftsführer der Einzelunternehmung F.________ AG möglich ist (pag. 452). Angeklagt und zu prüfen ist der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dieser besagt, dass wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft wird. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen des Betruges sind korrekt und es kann darauf verwiesen werden (pag. 452 ff.). 13. Subsumtion unter Art. 146 Abs. 1 StGB 13.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte übermittelte der Privatklägerin in allen drei Fällen die schriftlichen Mietverträge und täuschte diese damit absichtlich über den tatsächlichen Inhalt seiner Abmachungen mit den Eheleuten G.________, H.________ und I.________. Eine Täuschung liegt ganz offensichtlich vor. Zu prüfen ist sodann, ob das Element der Arglist gegeben ist. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin aufgrund der eingereichten Mietverträge leistete, die Bonität der Endkunden nicht kontrollierte und das Risiko hierfür bei ihrem Vertragspartner, dem jeweiligen Händler, verblieb. Aus diesen Tatsachen vermag der Beschuldigte jedoch nichts für sich abzuleiten. Entscheidend ist, dass er aus früheren Erfahrun- gen genau wusste, dass die Privatklägerin nach Einreichung eines Mietvertrages ohne zu überprüfen, ob die Sicherheitsanlagen tatsächlich installiert wurden, leisten würde. Die geschäftliche Beziehung zwischen der Privatklägerin und der Einzelun- ternehmung des Beschuldigten hatte im Zeitpunkt des ersten Vorfalles bezüglich des Ehepaars G.________ bereits längere Zeit gedauert. Die Zusammenarbeit ba- sierte auf Vertrauen. Denn ein gewisses Vertrauen ist für eine solche geschäftliche Beziehung notwendig. Es kann nicht von der Privatklägerin erwartet werden, dass sie ohne vorhergehende Hinweise bei jedem der vielen Einzelverträgen überprüft, ob die Anlagen auch tatsächlich installiert wurden. Der Beschuldigte nutzte das ihm entgegen gebrachte Vertrauen bzw. die Kenntnis, dass die Privatklägerin die Instal- lation nicht vor Leistung der Gutschriften überprüfen würde, gezielt aus und täusch- te die Privatklägerin anhand der simulierten Mietverträge. Er handelte arglistig. Die Privatklägerin machte aufgrund des Irrtums, es seien entsprechende Mietver- träge abgeschlossen und Sicherheitsanlagen installiert worden, Vermögensdisposi- tionen in Form der Gutschriften von CHF 17‘974.00, CHF 22‘628.00 und CHF 24‘913.00. Dadurch entstand ihr ein Vermögensschaden. Denn ein solcher ist bereits bei einer Vermögensgefährdung zu bejahen, wenn das Risiko so objekti- vierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert einer Forderung, 11 Rückstellungen etc. vorgenommen würden (GUNTHER ARTZ, in: Balser Kommentar StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 154 zu Art. 146 StGB). Beim Kreditbetrug ist die erhebliche Gefährdung der Rückforderung des Darlehens, die deren Wert wesent- lich herabsetzt, erforderlich (BGE 102 IV 84 E. 4). Allgemein genügt eine bloss vor- übergehende Schädigung (vgl. TRECHSEL/CAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 26 zu Art. 146 StGB). Im Zeitpunkt der Leistung der Gutschriften durch die Privatklägerin war der Beschuldigte bereits überschuldet und die Rückzahlung der Forderungen erheblich gefährdet. So sind denn bis heute auch keine durch den Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen an die Privatklägerin aktenkundig. Der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist klar gegeben. Die Privatklägerin leistete nur auf- grund der eingereichten Mietverträge und in der Annahme, dass diese tatsächlich so vereinbart wurden. Ebenso offensichtlich ist der bestehende Kausalzusammen- hang zwischen den von der Privatklägerin gemachten Vermögensdispositionen und dem Vermögensschaden. 13.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Absicht ungerechtfertigter Bereiche- rung. Er hat sich durch die Einreichung der simulierten Mietverträge wissentlich und willentlich unrechtmässig bereichert. Er erhielt die Darlehenssummen ohne die teu- ren Sicherheitsanlagen zu installieren. 13.3 Fazit Der Tatbestand des Betruges ist in allen drei Fällen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Betruges schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Für die allgemeinen in der Strafzumessung geltenden Grundsätze kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 460 f.). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- 12 ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 15. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wird also eine Straf- tat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberück- sichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Ge- richts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 49 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Ein- satzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weite- ren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwere- re, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und er- höht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatz- strafe, welche aufgrund der alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bun- desgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die Bil- dung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2014 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (pag. 508). Die vorlie- gend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zwischen August 2011 und Januar 2012 und somit vor dieser Verurteilung. Es liegt grundsätzlich retrospektive Konkurrenz vor, was die Vorinstanz übersah. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer wie die Vorinstanz vorliegend eine Geldstrafe aus- spricht, weshalb eine Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 17. Juli 2014 auszusprechen ist. Die hier zu beurteilenden Betrüge sind die schwerwiegenderen Delikte. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die angemessene Strafe für die Be- trugshandlungen zu bilden, welche aufgrund der bereits abgeurteilten groben Ver- kehrsregelverletzung zu erhöhen ist. Von dieser Strafe ist sodann die bereits aus- gesprochene Strafe in Abzug zu bringen. 13 16. Strafrahmen Der Tatbestand des Betruges wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit gelangt vor- liegend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Die Strafe für die schwerste Straftat ist für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen, wobei das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erweitert sich der Strafrahmen im vorliegenden Fall je- doch nicht nach oben. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der or- dentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist eine Geldstrafe auszuspre- chen, deren Höchstmass 360 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 17. Einsatzstrafe für Betrug betreffend I.________ (AS Ziff. I.1.3.) Der Beschuldigte hat drei Mal dasselbe Delikt durch dieselbe Handlungsart began- gen. Da der Betrug bezüglich I.________ die höchste Deliktssumme betrifft, stellt dieser die schwerste Straftat dar, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. Zur Orientierung hat die Vorinstanz zulässigerweise die Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) heranzogen. Diese empfehlen für einen Darle- hensbetrug im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 eine Referenzstrafe von 120 Stra- feinheiten (VBRS-Richtlinien Ziff. 14, S. 47). 17.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag von CHF 23‘671.00 liegt noch im unteren Bereich von möglichen Betrugssummen. Der Beschuldigte wählte keine besonders raffinierte Vorgehens- weise, aber fasste doch trotz anderer Abmachungen mit seinen Vertragspartnern Mietverträge ab, um die Privatklägerin zu täuschen. Er betrieb somit einen gewis- sen Aufwand um zu Geld zu gelangen, allerdings keinen besonders grossen. Da es sich bei der Privatklägerin um eine professionelle Unternehmung handelt und nicht um eine unbeholfene Privatperson, erscheint das Handeln des Beschuldigten nicht derart verwerflich. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte einfach zu Geld gelangen. Er nutzte das Geschäftsmodell der Privatklägerin aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 17.3 Einsatzstrafe Innerhalb des Strafrahmens wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten erscheint der Tatschwere angemessen. 14 18. Asperation 18.1 Strafart In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist vorliegend für alle Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der gleichartigen Strafen gelangt somit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. 18.2 Betrug betreffend H.________ (AS Ziff. I.1.2.) Der Beschuldigte ging beim Betrug betreffend H.________ gegenüber der Privat- klägerin gleich vor wie beim Betrug betreffend I.________. Die Tatkomponenten stimmen somit mit Ausnahme des Deliktsbetrages überein. Dieser lag in diesem Fall etwas tiefer, nämlich bei CHF 20‘588.00. Die Kammer legt deshalb hier die an- gemessene Strafe auf 70 Strafeinheiten fest. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen den Straftaten ist eine Asperation im Umfang der Hälfte, d.h. von 35 Strafeinheiten, vorzunehmen. 18.3 Betrug betreffend G.________ (AS Ziff. I.1.1.) Auch beim Betrug betreffend das Ehepaar G.________ sind die Tatkomponenten gleichbleibend. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 15‘674.00 wiederum etwas tiefer. Die tatangemessene Strafe ist auf 50 Strafeinheiten festzusetzen und erneut im Um- fang der Hälfte, d.h. von 25 Strafeinheiten, zu asperieren. 18.4 Vorstrafe Für die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014 beurteilte grobe Verkehrsregelverletzung ist eine Asperation von 15 Strafeinheiten vorzunehmen. 18.5 Gesamtstrafe Insgesamt erscheint eine Strafe von 165 Strafeinheiten tatangemessen. Hiervon sind die 30 Einheiten der mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014 ausgefällten Vorstrafe in Abzug zu bringen. Die Gesamtstrafe beläuft sich folglich auf 135 Tagessätze Geldstrafe. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Dem Strafregister des Beschuldigten sind insgesamt zwei Vorstrafen zu entneh- men, die der Beschuldigte vor den hier zu beurteilenden Taten beging (pag. 507 f.). Beide Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2009 und liegen somit schon lange zurück. Sie liegen im Bagatellbereich und sind keine einschlägigen Vorstrafen in Bezug auf die hier beurteilten Betrugshandlungen. Die Kammer schliesst sich somit der Vorinstanz an und berücksichtigt die Vorstrafen nicht straferhöhend. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 464 f.) sowie den Leumundsberichts vom 1. Juni 2016 verwiesen werden (pag. 500 ff.). Er ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und arbeitet nach wie vor für seine Einzelunternehmung, die F.________ AG. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 15 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend weder Reue noch Einsicht in seine Tat. Dies wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Er hat sich im Strafverhalten korrekt verhalten. Abgesehen von der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Strafbefehl vom 17. Juli 2014, zu der vorliegend eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, hat er sich seit der Tat nichts mehr zu schulden lassen kommen. 20. Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es folglich bei einer an- gemessenen Geldstrafe von 135 Tagesätzen. Die Höhe des Tagesatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet für sein eigenes Unternehmen und bestimmt somit seinen Lohn selbst. Er gibt an, monat- lich CHF 1‘000.00 zu verdienen. Seine Ehefrau verdiene CHF 3‘500.00 (pag. 504). Mangels Belegen stützt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Angaben ab. Dies führt zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Die Strafe von 135 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00 ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2014 auszuspre- chen. 21. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz hat einen bedingten Strafvollzug ausgesprochen, woran die Kammer in jedem Fall aufgrund des Verschlechterungsverbotes gebunden ist. Dasselbe gilt auch für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 22. Anrechnung der vorläufigen Festnahme Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als anrechnungsfähige Haft gilt auch die vorläufige Festnahme, wenn der Betroffe- ne länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist (METT- LER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2013 um 06:00 Uhr vorläufig festge- nommen und um 11:55 Uhr wieder entlassen (pag. 4 ff.). Dieser Freiheitsentzug ist ihm im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigungen 23. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 16 Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘202.20, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten vor erster Instanz wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 17. März 2017 bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechts- mittelverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (hier nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Die Kammer erachtet daher das Honorar gemäss Kostennote vom 17. März 2017 als zu hoch. Das volle Honorar und somit auch die amtliche Entschädigung sind um je drei Stunden, d.h. von 19.5 auf 16.5 Stunden, zu kürzen. Die vom Kanton Bern an Fürsprecher B.________ auszurichtende amt- liche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 3‘218.40 und diejenige für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘681.05 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das volle Honorar beträgt CHF 4‘020.30 bzw. CHF 5‘172.75. Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, aus- gerichtete Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insge- samt CHF 6‘899.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt aus- machend CHF 2‘293.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 25. Parteientschädigung der Privatklägerin Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO festgelegte Entschädigung der Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10‘967.40 wird bestätigt. Diese wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte in Anwen- dung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls eine Ent- schädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsan- wältin D.________ vom 20. März 2017 bestimmt auf CHF 5‘488. 45 (inkl. Auslagen und MwSt.) 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betruges, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2011 und Januar 2012 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 59‘933.00 in Münsingen zum Nachteil der C.________Genossenschaft, so 1. im August 2011 betreffend des zwischen der F.________ AG und den Eheleuten G.________ geschlossenen Vertrag im Deliktsbetrag von CHF 15‘674.00; 2. im November 2011 betreffend des zwischen der F.________ AG und H.________ geschlossenen Vertrages im Deliktsbetrag von CHF 20‘588.00; 3. im Dezember 2011/Januar 2012 betreffend des zwischen der F.________ AG und I.________ geschlossenen Vertrags im Deliktsbetrag von CHF 23‘671.00; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2014; die vorläufige Festnahme vom 30. Mai 2013 (06:00 bis 11:55 Uhr) wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘202.20; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00; 4. zur Ausrichtung einer Entschädigung an die C.________Genossenschaft für die notwendigen Aufwendung im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10‘967.40 (inkl. Auslagen und MwSt.); 5. zur Ausrichtung einer Entschädigung an die C.________Genossenschaft für die notwendigen Aufwendung im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘488.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). 18 II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 22. Dezember 2015 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.85200.00 CHF 2'970.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 10.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'980.00 CHF 238.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'218.40 volles Honorar CHF 3'712.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 10.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'722.50 CHF 297.80 Total CHF 4'020.30 nachforderbarer Betrag CHF 801.90 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 108.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'408.40 CHF 272.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'681.05 volles Honorar CHF 4'620.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 169.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'789.60 CHF 383.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'172.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'491.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘899.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 2‘293.60, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 19. April 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 20