1. Zur Bezahlung von CHF 2‘129.75 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juni 1996 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 600.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin Opferhilfestelle des Kantons Zürich. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. 35 IV. Weiter wird verfügt: