1. Zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 23‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 12'784.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: