unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'320.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'040.00 und Auslagen von CHF 156.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'196.00, an den Kanton Bern. B. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Auf den weiteren Antrag der Privatklägerin, "der Täter sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz (für Psychotherapiesitzungen, anwaltliche Vertretung und Reisekosten) zu bezahlen", wird nicht eingetreten.