32 ten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecherin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Fürsprecherin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 6. April 2017 (pag.