Analog der erstinstanzlichen Verfahrenskosten rechtfertigt es sich indes, für die Freisprüche 1/5 der Entschädigung auszuscheiden. Der Beschuldigte hat somit dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9‘918.50, ausmachend CHF 7‘934.80, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘376.00, ausmachend CHF 1‘900.80, zu erstat-