17. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 22. Januar 2016 (pag. 534) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 607, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Analog der erstinstanzlichen Verfahrenskosten rechtfertigt es sich indes, für die Freisprüche 1/5 der Entschädigung auszuscheiden.