Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 12'784.00, aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).