46 Abs. 2 OR, und CHF 600.00 Schadenersatz an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich zu verurteilen. Die beantragte und zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 zuzüglich den gesetzlichen Zins von 5% (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]) seit dem 9. Juni 1996 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung