31 (vgl. pag. 454; pag. 471; pag. 815). Der Privatklägerin werden somit weitere Therapiekosten anfallen, weshalb ein Nachklagevorbehalt nach Art. 46 Abs. 2 OR anzubringen ist. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 2‘129.75 Schadenersatz an die Privatklägerin, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, und CHF 600.00 Schadenersatz an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich zu verurteilen.