791), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 2014 aufgrund anderer Beeinträchtigungen eine Therapie hätte aufsuchen müssen (pag. 603, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kausalität zwischen den Übergriffen und den Therapiekosten ist erstellt. Zudem geht aus dem Therapiebericht vom 11. Januar 2016 hervor, dass die Privatklägerin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt in Therapie war (vgl. pag. 444). Die letzte ins Recht gelegte Rechnung von Dr. M.________ / L.________ datiert jedoch vom 2. Oktober 2015