V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 601-606, S. 53-58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Therapiekosten rechtsgenüglich ausgewiesen sind. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 sei keine taugliche Grundlage für die effektive Ursache des heutigen Zustands der Privatklägerin (pag. 791), kann ihr nicht gefolgt werden.