Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden (pag. 600, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – seit 20 Jahren – nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen.