30 des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 11‘500.00 (pag. 780). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau (vgl. pag. 150 Z. 280 f.), der Unterstützungsabzüge und einer Reduktion für die Hypothek ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 110.00 festzusetzen.