14. Strafmass und Strafart Zusammenfassend wird für den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als angemessen erachtet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt