101 Abs. 2 StGB vor. Nachdem vorliegend der nach Art. 97 Abs. 2 StGB ermittelte Verjährungseintritt rund 2 Jahre zurückliegt, erachtet die Kammer vorliegend – auch mit Blick auf die rund 20 Jahre zurückliegenden Delikte und die seitherige Straflosigkeit des Beschuldigten – wie die Vorinstanz eine ganz erhebliche Strafmilderung im Umfang von gut 50% für angemessen, woraus eine Reduktion auf 210 Strafeinheiten resultiert.