97 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil der Beschuldigte seine Straftaten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 (d.h. dem 1. Oktober 2002) begangen hat und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 97 Abs. 4 StGB). Bis zum 25. Geburtstag der Privatklägerin wäre demnach auch nach Art. 97 und 98 StGB keine Verjährung eingetreten. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte wären nach Art. 97 Abs. 2 StGB seit dem .________ 2015 verjährt. Es liegt mithin ein Anwendungsfall des Strafmilderungsgrundes von Art. 101 Abs. 2 StGB vor.