1990 geboren. Die vom Beschuldigten in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 begangenen Handlungen erfolgten somit vor dem 12. Altersjahr der Privatklägerin und sind folglich unverjährbar im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB. Eine Strafmilderung könnte in Frage kommen, wenn die Verjährung bei Anwendung der Art. 97 und 98 StGB eingetreten wäre (Art. 101 Abs. 2 StGB). Hier ist massgebend, dass die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert (Art. 97 Abs. 2 StGB).