48 StGB mit Hinweisen). Handelt es sich um unverjährbare Straftaten im Sinne von Art. 101 StGB, sieht Abs. 2 dieser Bestimmung vor, dass das Gericht die Strafe mildern kann, wenn die Strafverfolgung bei Anwendung von Art. 97 und 98 StGB verjährt wäre. Diese Bestimmung präzisiert Art. 48 Bst. e StGB in Bezug auf die unverjährbaren Straftaten. Sie setzt somit die Frist fest, von der ausgehend das Gericht die Strafe in diesem Rahmen mildern kann. Art. 48 Bst. e StGB ist demzufolge auf die unverjährbaren Straftaten nicht anwendbar (BGE 140 IV 145 E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.2). Die Privatklägerin ist am .________ 1990 geboren.