Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen).