Der Beschuldigte beliess es bei Berührungen. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte auch dann nicht aufhörte, als sich die Privatklägerin verbal und mit Gesten zu wehren begann. Im Ergebnis führt die Art und Weise des Vorgehens zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist.