28 die Vagina der Privatklägerin ein, was doch einen erheblichen Übergriff darstellt. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen aber auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Vorliegend kam es insbesondere nie zur einer Penetration oder physischen Gewaltanwendung. Der Beschuldigte beliess es bei Berührungen.