Der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 zeigt, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts sicher nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der leibliche Vater der Privatklägerin ist, was einen krassen Vertrauensmissbrauch bedeutet. Der Beschuldigte ging subtil vor. Er versuchte – notabene anlässlich der Ausübung seines Besuchsrechts – beispielsweise die Badewanne für die damals 7-jährige Privatklägerin interessant zu machen, indem er ihr sagte, dass das «Büsi» baden gehen müsse.