Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Privatklägerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung bei L.________ (pag. 444). Gemäss dem Therapiebericht vom 11. Januar 2016 wür-