10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Die einzelnen Übergriffe unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist weder möglich noch angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern werden deshalb in einer Tatgruppe zusammengefasst (inkl. dem Vorfall in Paris).