26 nicht tat. Vielmehr stiess er ihren Arm weg und sagte ihr, sie solle aufhören (pag. 77 Z. 163 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte auf die nackte Frau im Fernsehen fokussiert war, machte er die Privatklägerin durch sein Verhalten gezielt zur Zuschauerin seiner sexuellen Handlung und dadurch zum Sexualobjekt. Sie wurde in die sexuelle Handlung des Beschuldigten einbezogen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich.