638 f.) ist festzuhalten, dass auch das Masturbieren unter der Bettdecke neben der Privatklägerin als Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung zu werten ist. Die Privatklägerin nahm den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung unmittelbar wahr. Sie sah am Gesichtsausdruck und an den Bewegungen seiner Hand, dass der Beschuldigte masturbierte (vgl. pag. 78 Z. 172 ff.). Die Privatklägerin bedeutete dem Beschuldigten denn auch sowohl verbal als auch mit Gesten, damit aufzuhören, was er jedoch