589-592, S. 41-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte mit der blossen Hand die Vagina der Privatklägerin «wusch», einige Male den Finger in die Vagina einführte und diverse Male vor ihr masturbierte, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB. Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung (pag. 638 f.) ist festzuhalten, dass auch das Masturbieren unter der Bettdecke neben der Privatklägerin als Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung zu werten ist.