den in Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ebenfalls als erwiesen (pag. 389): Der Beschuldigte lag an einem unbestimmbaren Tag in der Zeit von 1. August 1996 bis 14. September 1997 neben der Privatklägerin in einem Hotelzimmer in Paris im Bett, als im Fernsehen eine halbnackte Frau tanzte, worauf der Beschuldigte unter der Bettdecke bis zum Orgasmus masturbierte, obwohl die Privatklägerin ihm sagte, er solle aufhören.