Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass betreffend das angeklagte Kerngeschehen letztlich nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte mit beiden Kindern oder mit der Privatklägerin alleine in Paris war. Selbst wenn F.________ ebenfalls im Hotelzimmer gewesen wäre, muss sie nicht zwingend mitbekommen haben, dass der Beschuldigte unter der Bettdecke masturbierte. Er könnte beispielsweise auch masturbiert haben, als F.________ bereits schlief oder als sie sich im Badezimmer aufhielt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet die Kammer den in Ziff.