588, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und H.________ eher davon auszugehen, dass es zwei Reisen nach Frankreich gab und die Privatklägerin einmal mit dem Beschuldigten alleine in Paris war (pag. 77 Z. 154; pag. 489 Z. 22 ff.; pag. 495 Z. 23 ff., Z. 29 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass betreffend das angeklagte Kerngeschehen letztlich nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte mit beiden Kindern oder mit der Privatklägerin alleine in Paris war.