25 entscheidende Element, sondern die Frage, ob sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe. Dies erachtete die Vorinstanz als erstellt, da die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich glaubhaft seien. Ihre Ausführungen seien detailliert, anschaulich und stimmig. Des Weiteren könnte sich der angeklagte Sachverhalt auch abgespielt haben, wenn F.________ ebenfalls in den Ferien dabei gewesen wäre (pag. 588, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).