Betreffend Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, es habe nicht vollständig geklärt werden können, ob es eine oder zwei Reisen nach Paris gegeben habe bzw. ob die Privatklägerin einmal alleine mit ihrem Vater und einmal mit ihrem Vater und ihrer Schwester in Paris gewesen sei. Dies sei jedoch nicht das