Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Übergriffe so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 27. Juli 2015 (pag. 388 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 388): Der Beschuldigte badete C.__