8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Es gibt keine Hinweise, dass die belastenden Aussagen der Privatklägerin durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sind. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf.